25. Mai 2016 - Kommentare deaktiviert für Abgabefrist für nicht beratene Steuerpflichtige verlängert

Abgabefrist für nicht beratene Steuerpflichtige verlängert

kanzlei_ley_mood2Seit vielen Jahrzehnten gilt unverändert als allgemeine Abgabefrist für nicht beratene Steuerpflichtige der 31.05 des Folgejahres. Nun soll diese Frist um 2 Monate auf den 31.07 des Folgejahres verlängert werden.

Nun soll diese Frist um 2 Monate auf den 31.07 des Folgejahres verlängert werden. Grund ist, dass regelmäßig erst ab März des Folgejahres alle von dritten Seiten an die Finanzverwaltung übermittelte Daten vorliegen. Viele Fristverlängerungsanträge sind daher künftig entbehrlich.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Verspätungszuschlag für die zu späte Abgabe der Steuererklärung bisher eine Ermessensentscheidung war. In Zukunft wird der Verspätungszuschlag gesetzlich festgesetzt. Der Mindest-Verspätungszuschlag beträgt 25,00 EUR je angefangenem Monat.

Die neuen Vorschriften sollen erstmals für Steuererklärungen für das Jahr 2018 gelten.

 

Veröffentlicht von: Ralph Ley in Steuererklärung

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