7. Oktober 2016 - Kommentare deaktiviert für Die ortsübliche Miete bei der verbilligten Überlassung von Wohnraum
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Vermietern ist es möglich Wohnraum verbilligt zu Wohnzwecken zur Verfügung zu stellen. Dies geschieht häufig bei der Vermietung an Angehörige. Das Einkommensteuergesetz besagt, dass bei einer Überlassung von weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete die angefallenen Werbungskosten zu kürzen sind. Der Bundesfinanzhof musste jetzt im BFH-Urteil vom 10.05.2016 entscheiden, was unter der ortsüblichen Marktmiete zu verstehen ist. Er definierte die ortsübliche Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung als ortsübliche Bruttomiete, d.h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten. Es ist somit nicht alleine auf die Kaltmiete abzustellen.
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